Arbeitsmedizin

Die Arbeitsmedizin umfasst die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie dem Menschen, seiner Gesundheit und seinen Krankheiten andererseits. Sie ist darauf ausgerichtet, die Gesundheit des Menschen in seiner Arbeitsumwelt zu fördern und aufrechtzuerhalten und zu verhindern, dass der arbeitende Mensch infolge seiner Arbeitsbedingungen an seiner Gesundheit, insbesondere durch Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie weitere arbeitsbedingte Erkrankungen Schaden nimmt. Die Arbeitsmedizin übernimmt an der Schnittstelle zwischen Individuum und Betrieb die ärztliche Beratung in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation.

Die Arbeitsmedizin ist, wie auch die Arbeit selbst, einem starken Wandel unterworfen. Stand früher körperliche Schwerarbeit im Vordergrund, so hat sich das Belastungsmuster durch zunehmende Arbeitsverdichtung und neue Herausforderungen wie Flexibilität, Team- und Kommunikationsfähigkeit verschoben. Erkrankungen des Stützapparates und des vegetativen Nervensystems, die sich zum Teil als psychosomatische Erkrankungen darstellen, sind in den Vordergrund getreten. Die Arbeitsmedizin hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese neuen Belastungen zu erkennen und spezielle Vorbeugemaßnahmen zu entwickeln!


Aufgaben der Betriebsärzte § 3 ASiG

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb, f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit, a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken. (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt., (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.


Diese Leistungen bieten wir an • Arbeitsmedizinische Vorsorgen nach ArbmedVV • Arbeiten in Druckluft – Berufstaucher (G31) • Arbeitsplatzbegehungen • Baumarbeiten. Kettensägenschein • Betriebliche Gesundheitsförderung • Betriebliches Eingliederungsmanagement • Biomonitoring • Ergonomie Beratungen • Gefährdungsbeurteilungen • Gelbfieberimpfstelle in Partnerpraxis • Gesundheitsberatungen (einschließlich Impfberatungen und Reisemedizinischen Beratungen) • Jugendschutz • Offshore-Tauglichkeit • Sportbootführerschein • Strahlenschutz • Tauchtauglichkeit • Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (Untersuchung und Sehtest) mit psychologischem Leistungstest bei Personenbeförderung • Untersuchungen nach Röntgenverordnung