Verkehrsmedizin
Am 01.01.1999 ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (Verordnung zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) in Kraft getreten. Damit wurde die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (Zweite EU-Führerscheinrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. In dieser EG-Richtlinie werden geregelt:
- gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine
- Einführung der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung
- Mindestanforderungen bezüglich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges
- Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters im Scheckkartenformat
Eignung: Besondere Neuerungen
- Befristung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrerlaubnisklassen
- Ärztliche Untersuchung und Untersuchung des Sehvermögens vor Ersterteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrerlaubnisklassen
- Sonderbestimmungen für die Untersuchung von Bewerbern für die Fahrerlaubnisklasse D (Busfahrer) und bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr und von Bewerbern für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und bei Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr
Wer muss eine Untersuchung nachweisen?
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Klassen:
C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E - Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Welche Untersuchungen müssen nachgewiesen werden?
- Ärztliche Untersuchung
- Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Bei Bewerbern für die Fahrerlaubnisklasse D (Busfahrer) und bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr und Bewerbern für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und bei Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr ist zusätzlich ein leistungspsychologisch ausgerichtetes oder medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.
Was müssen Sie mitbringen?
- Ihren Pass oder Personalausweis
- Ihre aktuelle Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen)